Gerade zu Weihnachten werden viele Gutscheine auch im Bereich Haushalt und „Gedeckter Tisch“ verschenkt. Zu Fristen, Gültigkeitsdauer und sonstigen Einlösebedingungen informiert das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland.
In der EU gibt es keine einheitliche Regelung zur Laufzeit von Gutscheinen. In vielen Mitgliedstaaten können Anbieter die Fristen relativ frei festlegen, in anderen wiederum gelten strenge gesetzliche Vorgaben. Ob ein Gutschein noch gültig ist, muss oft im Einzelfall beurteilt werden.
Gutscheine, für die deutsches Recht gilt und die nicht ausdrücklich und ausnahmsweise anders befristet sind, haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Also etwa solche, die in Deutschland bei einem deutschen Unternehmen gekauft wurden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde, zu laufen. Ein Gutschein aus dem Jahr 2023 kann demnach noch bis Ende 2026 eingelöst werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Einlösung vom Anbieter abgelehnt werden.
Sabine Blanke, Juristin beim EVZ Deutschland, weist darauf hin, dass Aktionsgutscheine auch früher ablaufen dürfen. Im Gegensatz zu Gratis-Gutscheinen, die oft sehr engen Bedingungen unterliegen, darf die Gültigkeit von kostenpflichtigen, befristeten Gutscheinen allerdings nicht zu kurz sein.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland kostenlos bei grenzüberschreitenden Fragen, beispielsweise zu Flugreisen oder Onlineshopping. Es ist Teil des Netzwerks der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) in der EU, Norwegen und Island. Finanziell unterstützt wird das EVZ Deutschland durch die Europäische Kommission und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Bildtext Geschenkgutscheine liegen seit den Feiertagen in vielen Haushalten zum Einlösen bereit.
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