EVZ: Der Widerrufsbutton kommt
Ab dem 19. Juni 2026 soll der Widerruf von Online-Verträgen einfacher werden, informiert das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ). Online-Händler müssen künftig einen gut sichtbaren „Widerrufsbutton“ auf ihrer Website bereitstellen.
Die Neuregelung gilt für Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Webseite oder eine App geschlossen werden. Ob der Vertrag direkt bei einem Online-Shop oder über eine Vermittlungsplattform geschlossen wird, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung bereits beschlossen. Die Neuregelung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
Auch ausländische Online-Shops können ab dem 19. Juni verpflichtet sein, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Maßgeblich ist, ob die Richtlinie im jeweiligen Staat bereits umgesetzt wurde oder ob sich das Angebot gezielt an Verbraucher in Deutschland richtet und daher deutsches Recht anwendbar ist. Deutsches Recht ist regelmäßig bei einer .de-Domain, deutschsprachigen Inhalten oder spezifischen Lieferangeboten nach Deutschland anwendbar, sodass die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons greift.
Der Button muss während der gesamten Widerrufsfrist von 14 Tagen leicht hervorgehoben platziert und eindeutig beschriftet sein. Auch ohne Widerrufsbutton können Verbraucher ihren Widerruf weiterhin erklären, zum Beispiel per E-Mail. Für Unternehmer kann ein fehlender Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026 jedoch rechtliche Konsequenzen haben und Abmahnungen nach sich ziehen.
Bildtext Mit einem Widerrufsbutton sollen Online-Verträge künftig leichter widerrufen werden können.
Bild: Adobe Stock / Farknot Architect

